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Neue Gefahrgutbestimmungen im Luftverkehr

 

Mit Gültigkeit zum 01.08.2019 veröffentlicht das Luftfahrtbundesamt die neuen Bekanntmachungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr.

Mit Gültigkeit zum 01.08.2019 veröffentlicht das Luftfahrtbundesamt die neuen Bekanntmachungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr.

Wir erlauben uns hiermit eine kurze Einschätzung des Sachverhaltes.

1. Besonders interessant sind die Neuerungen im Bereich der Meldepflichten. Hier heißt es: "Ein für die Beförderung Verantwortlicher (§ 9 Abs. 5 GGBefG) ist verpflichtet, Unfälle und Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auftreten, sobald wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden dem Luftfahrt-Bundesamt (s. Nr. 4.1) anzuzeigen". Eine ausschließliche Meldepflicht gegenüber dem LBA durch Luftfahrtunternehmen (Airlines) wird, die bisher bestand hatte, erweitert. Interessant sind, dass nach §9 Abs.5 GGBefG alle Normadressaten nun auch der Meldepflicht unterliegen. Dies stellt eine kollosale Änderung dar und wird Meldungen von Zwischenfälle gravierend häufen. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht, ist mit Strafen zu rechnen. Weiter heißt es auch
"Die Anzeigenpflicht von Ereignissen nach Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 bleibt unberührt." Explizit wird nicht darauf hingewiesen ob die Meldepflicht auch für undeklariertes Gefahrgut besteht. Jedoch lauten die Anmerkungen der 60. Ausgabe zu diesem Thema: Jedes Vorkommnis im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter, das eine Gefährdung des Luftfahrtzeuges oder seiner Insassen bedeutet, ist auch als Gefahrgut-Zwischenfall zu betrachten. Dies inkludiert eindeutig das undeklarierte Gefahrgut.

2. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) übernimmt nun schriftlich die Verantwort für die Überprüfung und Überwachung von Versendern, Verpackern, Spediteuren, Luftfahrtunternehmen und Abfertigungsunternehmen. Weiterhin ist das LBA nun ebenfalls verantwortlich für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten und Erfassung der Straftaten. Es ist aus diesem Grund mit einer verschärften Kontrolltätigkeit des LBA´s im Gefahrgut zu rechnen. LOGAR begrüßt diese kontrollierenden Maßnahmen - auch da dies erste Anzeichen für eine kommende Gefahrgutverordnung Luft (GGVLuft) sein könnten.

Es bleibt spannend! Gerne informieren wir Sie auch weiterhin über neue Änderungen. Wir erlauben uns Ihnen die Veröffentlichung als Download zur Verfügung zu stellen. Markante Stellen haben wir für Sie mit einer gelben Markierung hinterlegt.


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