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Ablauf der Übergangsfrist des LuftSiG

 

Mit dem 04.03.2018 entfällt die Möglichkeit der beschäftigungsbezogenen Überprüfung und die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ist für das Personal mit Zugang zu (luft-) sicherheitsrelevanten Bereichen verpflichtend. D.h. Personen, die ab ...

Mit dem 04.03.2018 entfällt die Möglichkeit der beschäftigungsbezogenen Überprüfung und die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG ist für das Personal mit Zugang zu (luft-) sicherheitsrelevanten Bereichen verpflichtend. D.h. Personen, die ab diesem Zeitpunkt über keine positive behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen, darf der Zutritt zu geschützten Bereichen nur noch mit Begleitung durch berechtigte Personen gewährt werden.

Auch dürfen diese Personen keine Sicherheitskontrollen mehr durchführen.

Im Weiteren entfällt die Möglichkeit, Transporteure, die ihren Sitz in Deutschland haben, für sichere Luftfracht mittels EU-Transporteurserklärung einzusetzen.

Mit dem 04.03.2018 gilt Luftfracht nur noch als sicher, wenn sie durch einen zugelassenen Transporteur oder regB befördert wird.

Eine aktuelle Liste der behördlich zugelassenen Transporteure finden Sie auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes. Zum Öffnen der Liste benötigen Sie ein Passwort, das Sie beim LBA anfordern kö;nnen.

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