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Competency Training & Assessment Center

Luftsicherheit

 

Wer in der Luftfahrt tätig ist oder sie unternehmerisch nutzt, ist nach geltendem EU-Recht in Verbindung mit dem Luftsicherheitsgesetz verpflichtet, Gefahren von innen und außen abzuwehren. Die dazu nötigen Maßnahmen der Eigensicherung beschreibt das Themenfeld Luftsicherheit. Prozesse müssen so gestaltet und Personal so geschult sein, dass Risiken minimiert werden und Schaden von Menschen, Tieren und Betriebsvermögen verhindert wird.

Neben Ausbildungen zum Luftsicherheitsassistenten und zur Luftsicherheitskontrollkraft für die Fachbereiche Personal, Ware, Fracht & Post bietet LOGAR Ausbildung und Beratung für Mitarbeiter von Sicherheits- und Fahrdiensten, Lager- und Büropersonal sowie fachkundigen Rat für Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, reglementierte Beauftragte, reglementierte Lieferanten, bekannter Versender und die gesamte Luftfracht befördernde Industrie an.

 

Schulung nach Kapitel 11.2.4 (Aufsichtspersonal)

Aufsichtspersonal - Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen

Dauer: 36 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der jeweils geltenden Schutzanforderungen für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Lernzielkontrolle

 


Schulung nach Kapitel 11.2.5 (Luftsicherheitsbeauftragte)

Luftsicherheitsbeauftragte

Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht

Dauer: 34 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen
  • Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • Fähigkeit zur Motivation anderer
  • Kenntnisse der internen, nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Qualitätskontrolle

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Lernzielkontrolle

 


Schulung nach Kapitel 11.2.6 (andere Personen als Fluggäste mit unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen)

Andere Personen als Fluggäste mit unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen

Schulung von anderen Personen als Fluggästen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen

Dauer: 4 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen
  • Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • Fähigkeit zur Motivation anderer
  • Kenntnisse der internen, nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Qualitätskontrolle

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Lernzielkontrolle

 


Schulung nach Kapitel 11.2.7 (Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht)

Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins

Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht

Dauer: 2 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Kenntnis über Meldeverfahren
  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung

 


Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 (Sicherheitspersonal)

Schulung von Personen, die bei Fracht und Post andere Sicherheitskontrollen als Kontrollen durchführen

Dauer: 6 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflicht-ungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der Sofortmaßnahmen
  • Kenntnis der Anforderungen und Techniken für die Zuordnung von Fluggästen und Gepäck
  • Kenntnis der Schutzanforderungen für Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck verwendet wird

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung nach erfolgreicher Lernzielkontrolle

 


Schulung nach Kapitel 11.2.3.2 (Kontrollkräfte für Fracht und Post)

Luftsicherheitskontrollkräfte für Fracht und Post gemäß §9 LuftSiG

Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren

Dauer: 100 Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen
  • Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Sicherheitsbereiche auf Flughäfen und sicherheitsrelevanten Bereiche auf dem Betriebsgelände (tätigkeitsbezogen)
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • Vertiefung von Besonderheiten der Beleihung (Inhalt nur bei Schulung von Personen, die hoheitliche Kontrollen durchführen)
  • Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren
  • Kenntnis der Sofortmaßnahmen
  • Zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen
  • Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren
  • Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck
  • Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand
  • Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung
  • Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
  • Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • Kenntnis der Techniken für Fahrzeugkontrollen
  • Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG

Abschluss: Schulungsbescheinigung sowie behördliche Prüfung (Befähigungszeugnis oder Beleihungsurkunde wird von der Behörde nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt.)

 


Fortbildung für Kontrollkräfte für Fracht und Post

Fortbildung für Personen, die Fracht und Post kontrollieren

Dauer: 16 Stunden Fortbildung

Inhalt:

  • Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
  • Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit
  • Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen
  • Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen
  • Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise
  • Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten
  • Sicherheitsbereiche auf Flughäfen und sicherheitsrelevanten Bereiche auf dem Betriebsgelände (tätigkeitsbezogen)
  • Kenntnis der Meldeverfahren
  • Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle
  • Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit
  • Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren
  • Vertiefung von Besonderheiten der Beleihung (Inhalt nur bei Schulung von Personen, die hoheitliche Kontrollen durchführen)
  • Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren
  • Kenntnis der Sofortmaßnahmen
  • Zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen
  • Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren
  • Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck
  • Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
  • Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
  • Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren
  • Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand
  • Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
  • Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung
  • Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
  • Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
  • Kenntnis der Techniken für Fahrzeugkontrollen
  • Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG, gültige Zertifizierung gemäß Kap. 11.2.3.2 der DVO (EU) 2015/1998

Abschluss: Schulungsbescheinigung

 


Fortbildung für Luftsicherheitsbeauftragte

Fortbildung von Luftsicherheitsbeauftragten

Dauer: 3 Stunden Unterrichtseinheiten

Inhalt:

  • Die Inhalte der Schulung basieren auf einem durch die Luftsicherheitsbehörde genehmigten Schulungsprogramm.

Voraussetzung: Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 LuftSiG und ein gültiges Zertifikat gemäß Kap. 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998

Abschluss: Schulungsbescheinigung

 


 

Zu den Schulungsterminen

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